Zerlegung-/ Teilungsvermessungen
Eine Teilungsvermessung benötigen Sie, wenn ein Teil eines Grundstücks verkauft bzw. erworben, ein Teil eines Grundstücks eigenständig (z.B. um nur einen Teil des Grundstücks zu belasten) oder eine Erbschaft aufgeteilt werden soll.
Es ist ratsam, vor Abschluss eines Kaufvertrages beim Notar, sich mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur über den geplanten Grenzverlauf zu beraten, um bauordnungs- und planungsrechtliche Dinge im Teilungsentwurf zu berücksichtigen.
Lageplan zum Bauantrag (aLP)
Der Amtliche Lageplan stellt im Baugenehmigungsverfahren eine entscheidende Grundlage für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens hinsichtlich der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten dar. Dieser enthält u.a. den aktuellen Katasterbestand, das geltende Planungsrecht, vorhandene Baulasten, Geländehöhen, Gebäudehöhen der unmittelbaren Nachbarschaft, die planungsrelevante Topographie (z.B. Gebäude, Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Hydranten, Bäume usw.) sowie die Höhenlage des Grundstücks. Der Planer erhält von uns einen Vorabzug des aLP und kann mit Ihnen gemeinsam die Lage und Höhe Ihres Bauvorhabens festlegen. Es empfiehlt sich, das wir das Projekt Ihres Bauvorhabens nachrichtlich in den Lageplan eintragen.
Gebäudeabsteckungen
Grobabsteckung (Baugrubenabsteckung)
Damit die Baugrube an der richtigen Stelle ausgehoben wird, werden vor Beginn der Aushubarbeiten die Eckpunkte des geplanten Gebäudes grob markiert (z.B. mit Holzpfählen).
Feinabsteckung (Schnurgerüst)
erfolgt durch Anzeige der Wände/ Achsen mit Nägeln auf ein entweder vom Bauunternehmer oder von uns zu errichtendes Schnurgerüst.
Straßenschlußvermessungen
Die Straßenschlussvermessung gehört zu den hoheitlichen Vermessungen (Katastervermessung) und erfolgt in der Regel nach Fertigstellung einer Verkehrsanlage (Ortsumgehungen, Radwege, Kreisverkehre, Straßenverbreiterungen, etc.). Hierbei werden die Grenzen der durch die Verkehrsanlage in Anspruch genommenen Flächen neu vermessen bzw. festgestellt. Durch die Ausbaumaßnahmen veränderte bzw. zerstörte Grenzzeichen werden entsprechend dem Katasternachweis wiederhergestellt bzw. durch neue Grenzeichen ersetzt.
Gebäudeeinmessungen
Gebäudeeinmessungsbesch. nach §72(9) BbgBO
14 Tage nach Baubeginn prüfen wir ob Ihr Gebäude lage- und höhenrichtig gebaut wird und fertigen die Einmessbescheinigung aus. Diese wird entsprechend der Brandenburgischen Bauordnung gefordert und muss bei den Bauaufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Gebäudeeinmessung nach § 23 Abs. 2 BbgVermG
wird benötigt für die Eintragung Ihres fertigen Gebäudes in die Liegenschaftskarte und dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters